Familienforschung
Familienforschung (Ahnenforschung) ist für viele Menschen weltweit ein Hobby – und oft mehr als das!
Es ist ein Teil der Geschichtswissenschaft, wo der Bezug zur eigenen Geschichte lebendig und direkt sichtbar wird.
Eine Hauptquelle dafür sind die kirchlichen Matriken, wie sie in jeder Pfarre, meist ab dem 17. Jhdt., geführt wurden.
Doch auch die Familienforschung ist „Forschung“ und fordert gewisse Kenntnisse, ohne die man schnell an Grenzen stoßen kann.
Um Ihnen den Einstieg zu erleichtern, finden Sie hier das Handbuch „Tipps für Familienforschung“.
Nützliche Hinweise
1. Forschung im familiären Umkreis
Zuerst sollte versucht werden im persönlichen Umfeld Dokumente zu finden, die Daten von Vorfahren und Verwandten enthalten.
Darunter fallen Taufscheine, Trauungs- oder Totenscheine, aber auch andere Dokumente können von Interesse sein (Fotos, persönliche Aufzeichnungen, Dokumente über Grundbesitz …).
Ergänzt durch Erzählungen von noch lebenden Verwandten lässt sich dann meist schon ein respektabler Stammbaum erstellen.
2. Forschungen in den Matrikenbüchern
Die wertvollste Quelle für die Familienforschung stellen die Matrikenbücher (in Deutschland Matrikel genannt) dar, in denen die kirchlichen Handlungen der Taufe, Trauung und des Begräbnisses festgehalten werden. Diese sind für fast ganz Österreich digital auf Matricula abrufbar.
Die Anlage der Tauf- und Heiratsbücher geht auf Bestimmungen des Konzils von Trient (1545-1563), die der Sterbebücher auf das „Rituale Romanum“ von 1614 zurück. Nur in wenigen Fällen sind uns Aufzeichnungen aus dem 16. Jahrhundert erhalten: neben der anfangs noch inkonsequenten Dokumentation durch die jeweiligen Pfarrer sind kriegerische Ereignisse und Brände für eine lückenhafte Überlieferung verantwortlich zu zeichnen. Flächendeckend setzt sich die Führung von Matriken in Österreich erst mit dem beginnenden 17. Jahrhundert durch.
Die Eintragungen in den Büchern sind unterschiedlich gestaltet, da es – vor allem für die Anfangszeit – keine allgemeinen Richtlinien gab; knappe und sparsame Ausführungen waren zunächst vorherrschend. Anzumerken ist auch, dass in den ersten beiden Jahrhunderten der Matrikenführung (fast) nur die Tauf- und Begräbnisdaten, nicht aber die Geburts- und Todesdaten aufgezeichnet wurden; dies geschah erst in der josephinischen Zeit (ab den 70/80er Jahren des 18. Jahrhunderts).
Damals erhielten die Matrikenbücher auch eine neue Form, indem die verschiedenen Informationen in Rubriken geteilt wurden. Interessant auch für Hausgeschichtsforscher ist die Tatsache, dass Kaiserin Maria Theresia um 1770 die Einführung von Hausnummern veranlasste, die ab diesem Zeitpunkt in den Matriken zu finden sind. Erwähnenswert ist noch der Umstand, dass die Bücher in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts teilweise getrennt nach Ortschaften bzw. Rotten geführt wurden.
Idealerweise enthalten die Taufbücher Angaben zur Geburt und/oder der Taufe der jeweiligen Person sowie dessen Eltern und Paten (Namen, Wohnort, Beruf).
Trauungsbücher berichten über die Ehepartner (Wohnort, Beruf, Alter), deren Eltern und Trauzeugen und die Eheschließung selbst, Sterbebücher hingegen über den Verstorbenen (Todesursache, Alter, Wohnort, Begräbnisort). In den meisten Fällen wird auch der jeweils handelnde Priester genannt.
Seit Anfang des 20. Jahrhunderts werden in den Taufbüchern regelmäßig Anmerkungen zu einer anderswo erfolgten Hochzeit bzw. dem Tod einer Person angebracht; davor findet man dort keine Hinweise auf den späteren Lebensweg.
Neben den Matriken gibt es noch andere Quellen bei uns, die für die Familienforschung von Bedeutung sein können:
- Trauungsrapulare
- Eheverkündbücher
- Eheakten
- Firmungsbücher
- Kommunikantenverzeichnisse
- Beichtregister
- Seelenbeschreibungen
- Kirchenstuhlregister
- Stiftungs- und Bruderschaftsverzeichnisse
- Zehentregister
Da all diese Materialien im günstigsten Fall erst ab dem beginnenden 17. Jahrhundert vorhanden sind, sind für die Zeit davor andere Quellen, vor allem grundherrschaftliche Aufzeichnungen, heranzuziehen.
3. Wo befinden sich die Matrikenbücher?
Die Matrikenbücher werden grundsätzlich in den einzelnen Pfarren geführt.
Zur sicheren Aufbewahrung werden viele Matriken heute jedoch zentral bei uns im Diözesanarchiv aufbewahrt.
Alle Taufbücher (mit Ausnahme der letzten hundert Jahre) sowie Trauungs- und Sterbebücher bis 1938 sind auf Matricula online abrufbar.
Für die Zeit ab 1939 endet die Zuständigkeit der kirchlichen Einrichtungen und beginnt jene der Standesämter. Haben Sie daher Fragen zu jüngeren Daten, wenden Sie sich bitte an Letztere.
4. Hilfsmittel und Voraussetzungen
Hilfreich bei der Auffindung bestimmter Personen in den Matriken sind alphabetische Namensregister (Indices). Diese tauchen vereinzelt ab dem 18. Jh., konsequent jedoch erst ab dem 19. Jahrhundert auf.
Sie sind in der Regel nach den Familiennamen – bei Trauungen nach dem des Bräutigams – gegliedert und verweisen auf die jeweilige Seite (pagina) oder das jeweilige Blatt (folio) des Matrikenbuches, auf dem/der mit einer entsprechenden Eintragung zu rechnen ist.
Die Forschung in solchen Quellen erfordert die Fähigkeit des Lesens alter Schriften und Grundkenntnisse historischen Arbeitens. Umfangreiche Hilfestellungen bietet die Broschüre „Tipps für die Familienforschung“ (kostenlos zum Herunterladen).
Gesetzliche Bestimmungen
Die Einsichtnahme in die Matrikenbücher unterliegt für den Zeitraum 1784 bis 1938 dem Personenstandsgesetz.
Die Bücher sind für diese Zeit daher nicht nur kirchliche Aufzeichnungen, sondern auch offizielle staatliche Personenstandsregister.
Für die Zeit davor und danach haben diese keinen öffentlichen Rechtscharakter und werden daher nur für das 16. bis 18. Jh. zur Einsicht bereitgestellt.
Wichtiger Hinweis: Das Diözesanarchiv stellt Urkunden und Scheine ausschließlich in rechtlich begründeten Fällen (z. B. Erbschaftssachen) aus, jedoch nicht für Zwecke der Familienforschung.
Personenstandsgesetz vom 19. 01. 1983
(Bundesgesetzblatt Nr. 60/1983, gültig ab 01. 01. 1984)
§ 37. (1) Das Recht auf Matrikeneinsicht und Ausstellung von Urkunden und Abschriften steht neben Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts nur den jeweils beurkundeten Personen, ihren Vorfahren, Nachkommen und Personen zu, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen oder eine Vollmacht der Einsichtsberechtigten (z. B. bei Ahnenforschung) vorweisen. Diese Einschränkung gilt als aufgehoben, wenn die Eintragung hundert Jahre zurückliegt und keine noch lebende Person betrifft.
(3) Kann ein rechtliches Interesse nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
Die Berechtigung zur Einsicht und das Recht auf Ausstellung von Urkunden und Abschriften ist vom Altmatrikenführer, in Zweifelsfällen nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde, zu beurteilen.
§ 40. (3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung in die Altmatriken Gebühren in der Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen, die von den Personenstandsbehörden für gleichartige Amtshandlungen eingehoben werden. Diese Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Verwaltungswegeingebracht werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehördebestätigt wird.
Hinsichtlich rein kirchlicher Matriken verfügen die Diözesen, dass derselbe Kreis wie bei den Altmatriken (s. PStG§ 37) zur Einsicht bzw. zur Anforderung von Scheinen berechtigt ist. Alle anderen Personen bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates.
Personenstandsgesetz vom 11. Jänner 2013
(16. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
§ 52. (5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
1. 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft
sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft oder
3. 30 Jahren seit Eintragung des Todes.
Gesperrte Matrikeneinträge
Die Matriken sind bis zum Jahr 1938 frei auf Matricula einsehbar.
Eine Ausnahme bilden aufgrund des Personenstandsgesetzes (PStG) die Geburtseinträge der letzten 100 Jahre.
Das heißt, diese Sperrfrist trifft auch noch einige Jahre der kirchlichen Matriken bis 1938.
Eine Einsicht ist nur unter bestimmten Umständen, welche im PStG 1983 geregelt sind, möglich:
- ein bestehendes rechtliches Interesse (Gerichte, Notare)
- der Personenstand des Antragstellers wird durch den Eintrag berührt (eigene Person, Verwandtschaft in direkter Linie)
Ein Antrag ist unter Beilage entsprechender Vollmachten bzw. Nachweise der direkten Verwandtschaft direkt an uns zu richten. Nach Prüfung von Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt dann die Gewährung der Einsicht bzw. kostenpflichtige Zusendung des gescannten Eintrags (siehe Digitalisierungsauftrag).